Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
für Andreas Heins – Journalist
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum von Andreas
Heins. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem
Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als
Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im
Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich
vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang
der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche
Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt.
Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen
ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des
Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an
den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder
sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur
mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt.
Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der
Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch
dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der
Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen
eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als
gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte
durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst
elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht
in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder
Weglassen sind nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst
beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der
Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist
zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates
(Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern)
zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar
in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der
Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die
Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder
verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei
denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen
Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden
nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in
Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller
eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials,
so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder
genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht
ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder
verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch
auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen
Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der
Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist
als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den
Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird
(Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das
gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur
eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei
Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in
schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder
kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar
hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom
einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein
Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird
(Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist
übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter
wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten
in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin
auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie
sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen
Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung
tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig
ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder
was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger
Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig
für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der
Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder
presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat
der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten
freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung
gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch
dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort
und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind
erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV),
Friedrichstr. 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000,
berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem
Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden
Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau
definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist
stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im
Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien
eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder
vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder
in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des
Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch
Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen
und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit
dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass
der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall
wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel
und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine
Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel
arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat.
Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit
aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den
Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem
bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Vorlagen und Inhalte
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass er zur Verwendung aller
übergebenen Vorlagen und Inhalte berechtigt ist und dass die
Bereitstellung und Veröffentlichung der von ihm gelieferten Vorlagen und
Inhalte weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls
abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und
Wettbewerbsrecht verstößt. Der Auftraggeber stellt den Journalisten von
etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die
Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei
Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare
für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die
Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.
Stand vom 20.05.2009